Satzung

des Anglervereins e.V. Mönchengladbach und Rheydt 1935

in der Fassung vom 2. Juni 2015

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Vereinsjugend

§ 6 Ehrenmitglieder

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

§ 8 Disziplinarmaßnahmen

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 11 Wahlen und Beschlussfassung

§ 12 Vereinsordnungen

§ 13 Vereinsorgane

§ 14 Mitgliederversammlung

§ 15 Vorstand

§ 16 Ehrenrat

§ 17 Kassenprüfer

§ 18 Finanzwesen, Mitgliederverwaltung

§ 19 Beitragswesen

§ 20 Haftungsausschluss, Haftung der Amtsträger

§ 21 Protokollierung der Beschlüsse

§ 22 Auflösung des Vereins

§ 23 Datenschutz

§ 24 Ermächtigung

§ 25 Gültigkeitsklausel

§ 26 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1935 in Rheydt gegründete Anglerverein führt den Namen „Anglerverein e.V. Mönchengladbach und Rheydt 1935“.

Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach mit der Nr. 1029 VR eingetragen. Gerichtsstand ist Mönchengladbach.

Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Stelle an der die tatsächliche Verwaltung des Vereins durchgeführt wird.

Der Verein ist Mitglied im Rheinischen Fischereiverband von 1880 e.V., dessen Dachverbänden sowie im Landessportbund NRW.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die die Förderung des Sports und der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Fischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Fischen zu verbreiten und zu verbessern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Hege, Pflege und Förderung des Fischbestandes im allgemeinen, insbesondere aber in den Vereinsgewässern, ferner generell den Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Biotop-, Tier- und Artenschutz,

b) die Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Casting-Sports zur körperlichen Ertüchtigung, Gesunderhaltung, Erholung und Lebensfreude seiner Mitglieder,

c) die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer im allgemeinen, vornehmlich auf die Vereinsgewässer,

d) die Förderung der Vereinsjugend,

e) die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Institutionen, die den vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können,

f) die Pacht von Fischereigewässern und den Erwerb von Fischereirechten,

g) Beratung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Biotop-, Tier- und Artenschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.

(2a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen und Kosten, die ehrenamtlich tätigen Inhabern von Vereinsämtern entstanden sind, werden erstattet.

2d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Im Übrigen haben die Mitglieder, die ein Ehrenamt bekleiden, einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(4) Vom Vorstand können Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB beschlossen werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

(5) Der Verein ist berechtigt, Erträge ganz oder teilweise Rücklagen (Betriebsmittelrücklagen, Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 6, 7 Abgabenordung) zuzuführen, um die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

Für die Ausführung eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen, bestimmten Planvorhabens kann ebenfalls eine Rücklage gebildet werden, die jedoch in angemessener Zeit aufzulösen ist.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Aktive Mitglieder sind Personen, die den Vereinszweck im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend die waidgerechte Angelfischerei oder den Castingsport ausüben. Passive und ruhende Mitglieder sind solche, die sich nicht in diesem Sinne betätigen.

(3) Jugendliche sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch den Verbänden an, denen der Verein beigetreten ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zu den Verbänden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Antrag an den Verein zu richten, der Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort, und Anschrift enthält. Weitere Details und der Beitragseinzug werden im Aufnahmeantrag geregelt.

Gleichzeitig ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Satzung des Vereins und die jeweils geltenden Vereinsordnungen ohne Satzungscharakter, wie z.B. die Gewässerordnung, Jugendordnung oder Finanzordnung anerkannt werden.

(2) Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

(3) Der Vorstand kann verlangen, dass zwei Bürgen zu benennen sind.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(5) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Vereinsordnungen.

(6) Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonstige festgesetzte Beiträge sind nach der Aufnahme für ein Jahr im voraus zu entrichten.

(7) Die Aufnahme kann, vorbehaltlich einer nachträglichen Ablehnung durch den Vorstand, auch an durch den Vorstand bestimmten Aufnahmestellen erfolgen. Etwaige bereits entrichtete Gebühren und Beiträge müssen, im Falle einer Ablehnung, innerhalb von 14 Tagen erstattet werden.

Die Abrechnungsmodalitäten zwischen der Aufnahmestelle und dem Verein bestimmt der Geschäftsführer.

§ 5 Vereinsjugend

Der Verein unterstützt die Jugendarbeit gemäß den Satzungszecken nach § 2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich eigenständig. Nähere Einzelheiten werden in der Jugendordnung geregelt.

Die Richtlinien des Bundes- und Landesjugendplanes sind für den Verein verbindlich.

§ 6 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ernannt.

In der Ehrungsordnung kann bestimmt werden, dass bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte (z.B. 50-jährige Vereinsmitgliedschaft) die Ernennung vom Vorstand erfolgt.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht der Austritt nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das ausscheidende Mitglied dennoch die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht bis 31.03. des Kalenderjahres bezahlt hat, ist nach einmaliger, erfolgloser Abmahnung ohne weitere Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen. Hierauf ist in der Mahnung hinzuweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Vorstand (§ 15 Abs. 5) kann den Vereinsausschluss beschließen, wenn ein Mitglied

a) gröblich gegen diese Satzung bzw. gegen die fischereilichen Vorschriften ( z.B. Landesfischereigesetz, Verbands- oder Vereinsordnungen, Beschlüsse der Vereinsorgane) oder gegen die Grundsätze der Fischwaidgerechtigkeit verstoßen hat oder,

b) dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig einen erheblichen materiellen oder ideellen Schaden zugefügt oder,

c) Anlass zu erheblichen oder wiederholten Streitereien gegeben und den Vereinsfrieden nachhaltig gestört oder,

d) vor oder nach seiner Aufnahme ehrenrührige oder strafbare Handlungen von Bedeutung begangen hat.

(6a) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer Einlassungsfrist von mindestens 2 Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder.

Erscheint das Mitglied trotz schriftlicher Einladung zur Anhörung nicht, kann auch ohne ihn verhandelt werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(6b) Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen; die Rechtsmittelbelehrung ist dem Schreiben beizufügen.

(6c) Über den Ausschluss eines Mitgliedes, welches gleichzeitig Organmitglied (§ 11) ist, entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und massiver Vereinsschädigung ist sofortige Suspension durch Vorstandsbeschluss, bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, möglich.

(6d) Gegen die Ausschlussentscheidung gemäß Abs. 5 steht dem Betroffenen das Recht zu, als mittelbares Mitglied des Rheinischen Fischereiverbandes von 1880 e.V. gemäß § 1 g nach dessen Rechts- und Verfahrensordnung Berufung einzulegen oder das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 vorzuschalten.

Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist von der Anrufung des Verbandsgerichts keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.

Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.

(6e) Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand sind nicht statthaft.

(7) Austritt und Ausschluss aus dem Verein lassen die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr, in welchem die Mitgliedschaft beendet worden ist, unberührt.

(8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

§ 8 Disziplinarmaßnahmen

(1) Statt eines Ausschlusses (§ 7 Abs. 5) kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied, nach dessen vorheriger Anhörung, eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten Maßnahmen verhängen.

(2) Folgende Maßnahmen können verhängt werden:

a) mündliche oder schriftliche Ermahnung

b Verweis mit oder ohne Auflagen

c) Zahlung von Geldbußen bis zu 250 €

d) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis für alle oder nur für bestimmte Vereinsgewässer für die Dauer von bis zu zwölf Monaten

e) Aberkennung von Vereinsämtern auf Zeit oder für dauernd

(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig.

Auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann nach Verkündigung der anfechtbaren Entscheidung verzichtet werden. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen (Rechtsmittelfrist) nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird die Entscheidung des Vorstandes rechtskräftig. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.

(4) Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder Ehrenrat sind nicht statthaft.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder (aktive, passive Mitglieder und ruhende Mitglieder) haben das Recht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Aktive und Passive Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins (z.B. Hegefischen) teilzunehmen.

(3) Aktive Mitglieder (Vollmitglieder) sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen (u. a. Gewässerordnung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auszuüben,

b) den Aufsichtspersonen, Fischereiaufsehern und Gewässerwarten sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder sonstige Beträge sind jährlich im voraus, spätestens bis zum 31.3., für das laufende Geschäftsjahr, zu entrichten. Die Erstellung und Zusendung einer Beitragsrechnung ist nicht erforderlich.

(6) Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht nachgewiesen werden können.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters entfällt die Altersbegrenzung.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Aktiv-Mitglieder des Vereins.

§ 11 Wahlen und Beschlussfassung

(1) Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung werden alle übrigen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Unter der Mehrheit der erschienen Mitglieder ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen. D.h., es werden nur die abgegeben gültigen JA- und NEIN-Stimmen berücksichtigt; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Satzungsänderungen, hierzu zählen auch Änderungen des Vereinszwecks, können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Das Verfahren bei Vereinsauflösung ist in § 22 geregelt.

(4) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten dies beschließt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5a) Für Wahlen gelten die Absätze 1 und 4 sinngemäß.

(5b) Vor dem Wahlgang ist der Kandidat zu befragen, ob er im Falle seiner Wahl diese annehme. Lehnt er dies ab, so erlischt seine Kandidatur.

(5c) Sind für ein Amt mehrere Kandidaten wirksam vorgeschlagen, erfolgt ein Wahlgang, in welchem jeder Stimmberechtigte einen Kandidaten wählt. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl; gewählt ist der Kandidat, der die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit).

§ 12 Vereinsordnungen

Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen für folgende Bereiche zu beschließen:

a) Gewässerordnung

b) Finanz- und Kassenwesen, Buchhaltung

c) Ehrungsordnung

d) Jugendordnung

e) Schlichtungs- und Ehrenratsordnung

f) Geschäftsordnung

g) Disziplinarordnung

Die Vereinsordnungen sind den Vereinsmitgliedern bekanntzugeben; mit der Bekanntgabe treten sie in Kraft.

§ 13 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) die Kassenprüfer

e) der Ehrenrat

f) die Jugendleitung

Alle Ämter besitzen den Status des Ehrenamtes.

§ 14 Mitgliederversammlungen

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereinslebens.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand und jedes Mitglied bindend.

(4) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung) kann nur Beschlüsse fassen, deren Gegenstand den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden ist (Mitgliedschaftsrechte).

(5a) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass die Behandlung weiterer, vereinsbezogener Angelegenheiten, ohne Beschlussfassung, auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(5b) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (ohne Beschlussfassung), die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 11 Abs. 1).

(6) Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können nicht als nachträgliche Anträge zur Tagesordnung gestellt werden.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. (noch) Anwesenden beschlussfähig. Bei Vereinsauflösung gilt § 22.

(8) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Mitglieder, die eine Email-Adresse hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe:

a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
den Haushaltsplan für das laufende Jahr zu genehmigen,
die Höhe des Jahresbeitrages und der Umlagen festzusetzen

b) nach Ablauf der Wahlperiode die Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates zu wählen.
Jedes Vorstandsmitglied (§ 15 Abs. 1) ist einzeln zu wählen.

c) zwei Kassenprüfer und zwei Vertreter zu wählen

d) Fachwarte zu wählen

e) die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen

f) Ehrenmitglieder zu ernennen

g) Satzungsänderungen zu beschließen

h) Vereinsordnungen zu beschließen, sofern die Satzung hierfür nicht ein anderes Organ bestimmt

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen zu Absatz 4 bis 8.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.

§ 15 Vorstand

(1) Der Vorstand (Absatz 5) führt und verwaltet den Verein entsprechend den Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.

Bei Geschäften mit einem Wert von über 3.000 € ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich; dies gilt nicht für Zahlungsverpflichtungen aus Pachtverträgen und für Fischbesatz.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

(4) Zum erweiterten Vorstand zählen alle Vorstandsmitglieder (Absatz 5), deren gewählte Stellvertreter und alle übrigen gewählten Fachwarte und deren gewählte Stellvertreter.

Die gewählten Stellvertreter sowie alle nicht in Absatz 5 genannten Fachwarte, werden auf Weisung des Vorstandes tätig.

(5) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. dem Jugendleiter
7. dem 1. Gewässerobmann
8. dem 2. Gewässerobmann
9. dem Pressewart
10. dem Sportwart
11. dem Gerätewart

Personalunion ist möglich. Die Ämter des BGB-Vorstandes (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Geschäftsführer) dürfen nicht in Personalunion ausgeübt werden.

(6) Beschlüsse des Vorstands sind für jedes Mitglied verbindlich.

(7) Für die Beschlussfassung im Vorstand gelten § 11 Abs. 1 und 4 und § 14 Abs. 7 sinngemäß.

(8) Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

(9) Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für drei Jahre gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.

(8) Die Träger von Ehrenämtern werden grundsätzlich durch die Mitgliedversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wahl durch den Vorstand ist möglich, sofern es zur Erfüllung der zweckbestimmten Interessen des Vereins notwendig oder sinnvoll ist. Zu diesem Zwecke sind zur Gewährung und/oder Optimierung der Geschäftsfähigkeit des Vorstandes Personalunionen und die Übernahme mehrer Ämter möglich.

§ 16 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzer.

(2) Der Ehrenrat wird auf der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

a) In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu angerufen wird.

b) Im vereinsinternen Rechtsmittelverfahren (§ 8) als Schiedsgericht (2. Instanz) die Entscheidung des Vorstandes (1. Instanz) zu überprüfen.

(4) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Falls der Vorsitzende des Ehrenrates verhindert ist, wählen die erschienen Mitgliedern aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Einzelheiten regelt die Schlichtungs- und Ehrenratsordnung.

§ 17 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Vorstandsamt (§ 15 Abs. 5) im Verein bekleiden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzuhalten.

Sie haben das Prüfergebnis der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mitzuteilen und die Entlastung des Geschäftsführers – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen.

§ 18 Finanzwesen, Mitgliederverwaltung

(1) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Geschäftsführer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.

Die Mitgliederverwaltung (Ein- und Austritte, Beitragszahlung, Adressverwaltung) obliegt dem Geschäftsführer.

(2) Der Jahresabschluss ist vom Geschäftsführer rechtzeitig zu erstellen.

(3) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

(4) Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

(5) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushaltsplan des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 18 dieser Satzung sowie der Finanzordnung unter der Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(6) In der Finanzordnung ist ebenfalls der Aufgabenbereich des Schatzmeisters zu beschreiben, u. a. gehört zu seinem Aufgabenbereich das Kassieren der Beiträge, die Ausgabe der Vereinspapiere, die Abrechnung und Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen sowie allgemein die Unterstützung des Geschäftsführers.

§ 19 Beitragswesen

(1) Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.

(3) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(4) Die Höhe der in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Beträge werden durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgelegt.

(5) Der Vorstand kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen. Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen.

§ 20 Haftungsausschluss, Haftung der Amtsträger

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports (z.B. Casting) und des Fischens, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins, bei Veranstaltungen des Vereins oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(2) Die Haftung der Organmitglieder (§ 13) ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 21 Protokollierung der Beschlüsse

Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Ehrenratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung/Sitzung sowie alle Anträge, Abstimmergebnisse, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, da weniger als 4/5 der Mitglieder erschienen sind, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 23 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person bei der Aufnahme als Mitglied gespeicherten Daten, auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind, und auf Löschung, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein hinaus.

§ 24 Ermächtigung

(1) Der BGB-Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

(2) Der BGB-Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Erhaltung der Rechtsgültigkeit erforderliche, formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen soweit dadurch nicht die wesentlichen, durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Inhalte oder Zweckvorgaben, mehr als notwendig verändert werden.

§ 25 Gültigkeitsklausel

Sollten einzelne Punkte in der Satzung nicht rechtskonform sein, so bleiben alle anderen Punkte der Satzung hiervon unberührt. Die rechtsungültigen Inhalte sind durch rechtskonforme Inhalte zu ersetzen. Die Anfechtung der Satzung nach BGB bleibt unberührt.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.06.2015 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft